Nießbrauch an GmbH-Anteilen: Steuerliche Folgen bei der Ablösung

Bei der Übertragung von GmbH-Anteilen kommt es häufig vor, dass sich die bisherige Eigentümerin oder der Eigentümer ein Nießbrauchrecht vorbehält. Dieses Recht sichert den fortlaufenden Bezug der Erträge aus den Anteilen, etwa die Gewinnanteile. Gleichzeitig geht das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen auf die neuen Eigentümerinnen und Eigentümer über. Diese übernehmen dabei die Gesellschafterrechte, wie das Stimmrecht, sowie die damit verbundenen wirtschaftlichen Chancen und Risiken.

 

Steuerpflicht oder nicht?

Nießbrauch an GmbH-Anteilen: Wer trägt das wirtschaftliche Eigentum – und welche steuerlichen Folgen hat die Ablösung?

 

Wenn du GmbH-Anteile überträgst und dir dabei ein Nießbrauchrecht vorbehältst, bedeutet das, dass du weiterhin berechtigt bist, die Erträge aus diesen Anteilen zu beziehen – also beispielsweise die Gewinnanteile. Das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen geht hingegen auf die neuen Eigentümerinnen und Eigentümer über. Diese übernehmen die Gesellschafterrechte, also etwa das Stimmrecht, sowie die wirtschaftlichen Chancen und Risiken.

Später kann es vorkommen, dass die neuen Eigentümerinnen und Eigentümer die Anteile veräußern. In diesem Zusammenhang hast du als Nießbrauchberechtigte oder Nießbrauchberechtigter die Möglichkeit, dein Nießbrauchrecht gegen eine Ablösesumme aufzugeben. Diese Ablösezahlung wirft steuerliche Fragen auf: Wird sie als Einkommen besteuert oder nicht?

Das Finanzamt betrachtet eine solche Ablöse häufig als Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterwirft sie der Einkommensteuer. Allerdings hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass die Ablösezahlung nicht steuerpflichtig ist, wenn das wirtschaftliche Eigentum an den GmbH-Anteilen bei den neuen Eigentümerinnen und Eigentümern verbleibt und du lediglich das Gewinnbezugsrecht hattest.

Das bedeutet konkret: Weil du als Nießbrauchberechtigte oder Nießbrauchberechtigter nicht das wirtschaftliche Eigentum besitzt, sondern nur das Nutzungsrecht an den Erträgen, stellt die Ablösezahlung keine steuerpflichtige Einnahme dar. Die Steuerpflicht liegt vielmehr bei den wirtschaftlichen Eigentümerinnen und Eigentümern, die die Chancen und Risiken der Anteile tragen.

Für dich ist es deshalb wichtig, vor der Übertragung von GmbH-Anteilen mit Nießbrauch eine klare vertragliche Regelung zu treffen und dich frühzeitig steuerlich beraten zu lassen. So kannst du sicherstellen, dass die Rechte und Pflichten eindeutig zugeordnet sind und die steuerlichen Folgen transparent bleiben.

Eine sorgfältige Planung hilft dir, unerwartete Steuerbelastungen zu vermeiden und die Übertragung optimal zu gestalten. Bei Unsicherheiten oder speziellen Fällen empfiehlt es sich, Fachleute hinzuzuziehen, die dich individuell beraten und unterstützen können.

Zusammenfassend gilt: Die Ablösung eines Nießbrauchrechts an GmbH-Anteilen ist steuerlich dann unproblematisch, wenn das wirtschaftliche Eigentum bei den neuen Eigentümerinnen und Eigentümern verbleibt. Die Ablösezahlung ist in diesem Fall keine steuerpflichtige Einnahme für dich als Nießbrauchberechtigte oder Nießbrauchberechtigten.

Wenn du Fragen zu diesem Thema hast oder eine individuelle Einschätzung benötigst, solltest du dich an eine fachkundige Steuerberatung wenden.

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Steuerliche Folgen bei Rückabwicklung von GmbH-Anteilübertragungen zwischen Ehegatten

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