Steuerliche Folgen bei Rückabwicklung von GmbH-Anteilübertragungen zwischen Ehegatten

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Rückabwicklung einer Anteilsübertragung zwischen Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerpflicht des ursprünglichen Vorgangs aufheben kann. Entscheidend ist, dass beide Parteien im Vertrauen auf eine Steuerbefreiung gehandelt und dies nachweisen können.

 

Rückabwicklung von GmbH-Anteilübertragungen: Steuerliche Klarheit schaffen

Wenn Ehegatten GmbH-Anteile zurückübertragen, kann dies die Steuerpflicht der ursprünglichen Übertragung rückwirkend aufheben – vorausgesetzt, beide handelten im Vertrauen auf Steuerfreiheit. Ein aktuelles BFH-Urteil schafft wichtige Rechtssicherheit.

 

In einem bedeutsamen Urteil hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der steuerlichen Behandlung der Rückabwicklung einer Anteilsübertragung von GmbH-Anteilen zwischen Ehegatten beschäftigt. Ausgangspunkt war ein Ehepaar, das im Rahmen einer notariellen Vereinbarung den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Güterstand der Gütertrennung ersetzte. Im Zuge dessen übertrug der Ehemann seiner Ehefrau Anteile an einer GmbH, um den Zugewinnausgleich zu regeln. Beide gingen aufgrund einer steuerlichen Beratung davon aus, dass diese Übertragung steuerfrei sei, und erklärten daher keinen Veräußerungsgewinn in ihrer Einkommensteuererklärung.

Das Finanzamt vertrat jedoch eine andere Auffassung und setzte Einkommensteuer auf den Übertragungsvorgang fest. Um die steuerliche Belastung zu vermeiden, schlossen die Eheleute eine notarielle Änderungsvereinbarung, in der die Ehefrau die GmbH-Anteile an den Ehemann zurückübertrug. Gleichzeitig wurde eine Geldzahlung des Ehemanns an die Ehefrau vereinbart, deren Fälligkeit jedoch gestundet wurde. Im Vertrag hielten die Parteien fest, dass sie den ursprünglichen Übertragungsvertrag unter der Annahme der Steuerfreiheit geschlossen hatten.

Sowohl das Finanzgericht als auch der BFH folgten der Argumentation der Eheleute und erkannten die rückwirkende Rückabwicklung an. Entscheidend war, dass die Parteien glaubhaft darlegen konnten, dass die ursprüngliche Vereinbarung auf der gemeinsamen Annahme der Steuerfreiheit beruhte und diese Annahme sich als falsch erwies. Damit sei die Geschäftsgrundlage des ursprünglichen Vertrags entfallen. Von Bedeutung war dabei, dass es nicht darauf ankommt, ob das Finanzamt Kenntnis von den Umständen hatte, die die Geschäftsgrundlage bildeten.

Das Urteil zeigt, dass eine einvernehmliche Rückabwicklung von Anteilsübertragungen zwischen Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen dazu führen kann, dass die Steuerpflicht des ursprünglichen Übertragungsvorgangs entfällt. Dies setzt voraus, dass die Parteien im Vertrauen auf eine Steuerbefreiung handelten und die Geschäftsgrundlage für den Vertrag somit weggefallen ist.

Die Entscheidung schafft wichtige Rechtssicherheit und betont die Bedeutung einer sorgfältigen steuerlichen Beratung sowie einer klaren vertraglichen Gestaltung bei der Übertragung und Rückabwicklung von GmbH-Anteilen im ehelichen Kontext.

Weiter
Weiter

Nießbrauch an GmbH-Anteilen: Steuerliche Folgen bei der Ablösung